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Artikel XII - Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 23 Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 7, § 27 Abs. 2 und 3 und § 28 Abs. 5 wird mit , frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes das Wort „Hauptzollamt" durch das Wort „Zollamt" ersetzt.
EB: Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit , frühestens aber mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes.
S. T 2222. § 48 Abs. 6 entfällt.
EB: Aufhebung einer bereits überholten Übergangsbestimmung.