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Artikel X - Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich" die Wortfolge „Das Zollamt, in dessen Bereich".
EB: Damit wird die Kompetenz zur Zulassung von Sammelgefäßen von den Finanzlandesdirektionen auf die Zollämter verlagert.
2. In § 46 Abs. 5, § 49 Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 7, § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 6 wird mit , frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, das Wort „Hauptzollamt" jeweils durch das Wort „Zollamt" ersetzt.
EB: Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit , frühestens mit In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes.
3. Die §§ 112 und 113 entfallen.
EB: Die bereits überholten Übergangsregelungen werden aufgehoben.
4. § 116 c wird folgender § 116 d angefügt:
„§ 116 d. § 30 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. Nr. XXX/2003 tritt mit in Kraft."
EB: Die Bestimmung soll mit in Kraft treten.