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SWK 31, 1. November 2003, Seite T 218
Artikel VIII - Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
S. T 219„Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger."
EB: Durch die Einbeziehung eines dritten Energieträgers in die Energieabgabenvergütung ist aus finanzausgleichrechtlichen Gründen eine Zuordnung der Vergütung notwendig.