SWK 31, 1. November 2003, Seite T 216
Artikel V - Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Finanzlandesdirektionsbereichen)" durch den Klammerausdruck „(Bundesländer)" ersetzt.
2. In § 35 wird das Wort „Finanzlandesdirektionen" durch die Wortfolge „die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter" ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
S. T 217a) Die Überschrift lautet „Gutachterausschuss"
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden."
c) Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,"
d) Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt se...