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SWK 31, 1. November 2003, Seite T 206

Artikel III - Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Entsteht durch die Einbringung eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten."

2. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

1. Entsteht durch den Zusammenschluss eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert."

EB: Die Novellierung des § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 wird durch die Änderung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 notwendig, durch den auch ei...

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