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Nicht abzugsfähige Aufwendungen
• Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw bzw. Kombi einerseits und Lkw andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im Allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw bzw. Kombi seine charakteristische, es von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem so genannten „Fiskal-Lkw". - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988), (Abweisung)
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