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Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch
• Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters hängt davon ab, dass der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus den Geschäftsverbindungen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden erzielen wird. Solcherart ist der Zusammenhang mit künftigen Erträgen des Unternehmers gegeben. Die Verursachung des Ausgleichsanspruches liegt daher nicht in der Vergangenheit, sondern S. R 62in der Zukunft, weshalb die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen ist. - (§ 9 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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