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Haftung für Abgaben
• Nach § 7 Abs. 1 WAO reicht es für die Heranziehung des Vertreters des Abgabenpflichtigen zur Haftung bereits hin, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, wobei der Gesetzgeber beispielhaft auf den Fall der Konkurseröffnung verweist. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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