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Gebühren: Bestandverträge
• Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff „dauernde Lasten" im § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987 ausgeführt, dass eine dort für die Dauer von 99 Jahren eingeräumte Belastung (Vorverkaufsrecht) eine dauernde Last darstelle, weil eine Dauer von Rechtsverhältnissen auf eine Zeit von 99 Jahren im Rechtsleben üblicherweise einer immer währenden Dauer gleichgesetzt ist. Im Falle der Einräumung eines Baurechtes ist jedoch zu beachten, dass § 3 Abs. 1 Baurechtsgesetz die Mindestdauer des Baurechtes mit 10 Jahren, die Höchstdauer mit 100 Jahren bestimmt, sodass eine Dauer von 99 Jahren den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Frage, ob auch hier gesagt werden kann, dass in Wahrheit eine immer währende Nutzung vereinbart ist, kann aber auf sich beruhen, weil auch für die immer währenden Nutzungen die Bewertung mit dem 18fachen des Jahreswertes zu erfolgen hat. - (§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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