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Entlassung aus Gesamtschuld
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Gesamtschuldner, das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Entlassung aus der Gesamtschuld gestützt werden könnte. Dieser hat daher, wenn er sich beispielsweise auf eine Überschuldung beruft, darzulegen, aus welchen Gründen trotz einer Überschuldung, die zusätzlich zu den im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten besteht, eine von ihm behauptete Existenzgefährdung durch Entlassung aus der Gesamtschuld abzuwenden wäre. - (§ 237 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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