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§ 5 a i. V. m. § 1 Z 4 NEUFÖG - Fernab jeglicher Realität?
Anwendung dieser Bestimmung in der Praxis fast unmöglich
Mit der Einführung des § 5 a NEUFÖG wollte der Gesetzgeber auch der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes bestimmte Begünstigungen zukommen lassen. Unter anderem ist auch die Z 4 des § 1, also die Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch, erfasst, allerdings unter sehr strengen Voraussetzungen:
• Erstens muss der Eigentumserwerb als Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zu beurteilen sein.
• Zweitens muss diese Einbringung unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erfolgen.
• Und drittens müssen als Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks dem Einbringenden Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist die Gebührenbefreiung zu verneinen.
Nun stellt sich aber die Frage der Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung. Denn diese Voraussetzungen mögen bei der Neugründung eines Betriebes durchaus ihre Berechtigung haben, werden in diesem Zusammenhang doch in der Regel erst Gesellschaften gegründet und Grundstücke eingebracht und dafür bestimmte Anteile gewährt. Bei der Übertragung eines Betriebes ist dies alles jedoch sch...