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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite S 551

Nochmals: Anwendung des Freibetrages nach § 24 EStG bei Körperschaften?

Reaktion auf das Körperschaftsteuerprotokoll 2003

Dietmar Aigner und Georg Kofler

In SWK-Heft 11/2003, Seite S 334, haben wir - gegen Rz. 5691 EStR 2000 - die Ansicht vertreten, dass bei Betriebsveräußerungen von unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften der Freibetrag des § 24 Abs. 4 EStG anzuwenden ist. Das BMF greift diese Ansicht im Entwurf zum Körperschaftsteuerprotokoll 2003 auf, tritt ihr jedoch dahin gehend entgegen, dass § 7 Abs. 3 KStG sämtliche Einkünfte solcher Körperschaften als „laufende" qualifiziere und deshalb „ein Veräußerungsgewinnfreibetrag begrifflich nicht in Betracht" komme. Diese Argumentation überzeugt u. E. nicht.

Im Entwurf zum KSt-Protokoll 2003 wird darauf hingewiesen, dass die Nichtanwendbarkeit des Freibetrages nach § 24 Abs. 4 EStG für Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, sich schon aus dem gesetzlichen Verweis in dieser Bestimmung, wonach bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte S. S 552den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 Z 1 EStG 1988 zuzurechnen sind, ergebe. Dementsprechend seien bei Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, Veräußerungsgewinne i. S. d. § 24 EStG - abweichend von Einkommensteuerpflichtigen (§ 23 Z 3 EStG) - den Einkünften gem. § 23 Z 1 EStG 1988 (laufende Gewinne/Verluste) zuzurechnen. Für Einkünfte nach § 23 Z 1 EStG komme ein Veräußerungsgewinnfreibetrag begrifflich nicht in Betracht, woraus sich die ...

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