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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite S 545

Geltendmachung von Prämien für Forschung, Bildung, Lehrlingsausbildung, Ersatzbeschaffung und Investitionszuwachs

Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. 7. 2003

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat in den EStR 2000 (z. B. Rz. 8209) die Ansicht ausgesprochen, dass nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien (Forschungs-, Bildungs-, Lehrlingsausbildungs-, Ersatzbeschaffungs- und Investitionzuwachsprämie) ausgeschlossen ist.

Das Bundesministerium für Finanzen wird diese Ansicht in einem demnächst ergehenden EStR-2000-Änderungserlass dahin gehend ändern, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden. Bei Formularübermittlung im Postweg reicht die Postaufgabe spätestens am Tag des Ergehens des Bescheides (vgl. § 108 Abs. 4 BAO).

Die Finanzämter werden ersucht, diese Ansicht (auch schon vor Veröffentlichung des obigen Erlasses) anzuwenden.

Wurden Prämienanträge, die nach bisheriger Ansicht verspätet, jedoch vor Erlassung des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides eingereicht wurden, bescheidmäßig abgelehnt, so sind diese Bescheide gegebenenfalls gemäß § 276 Abs. 1 BAO (Berufungsvorentscheidung) oder durch Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben ...

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