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Verwechslung von Steuererklärungen
Verwechslung von Steuererklärungen (§ 293 b BAO)
Eine GmbH erhielt einen Umsatzsteuerbescheid 1995 mit einer Gutschrift von umgerechnet 29.505 € . Auf Grund der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1995 (mit einer Zahllast von umgerechnet 9.084 € ) wurde ein neuer Umsatzsteuerbescheid 1995 erlassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Behörde hätte den alten Bescheid nach § 299 BAO aufheben können. Eine bloße Berichtigung nach § 293 b BAO ist hingegen unzulässig, weil es sich bei Vertauschen von Steuererklärungen nicht um die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Steuererklärung handelt ().
Anmerkung: Sollten Sie einmal das Glück einer solchen Schenkung vom Finanzamt in Höhe von fast 40.000 B haben, dann wäre der Rat aus dem Erkenntnis: „Stillhalten, bis die Frist zur Aufhebung verstreicht!"