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Doppelte Haushaltsführung auch bei Pflegefall
Doppelte Haushaltsführung auch bei Pflegefall (§ 16 EStG)
Der Bfr. ist beim Magistrat Salzburg beschäftigt. Von September 1996 bis Oktober 1999 nahm er in der Nähe von Salzburg, ab November 1999 in Salzburg einen Zweitwohnsitz. Seinen Familienwohnsitz hat er gemeinsam mit Ehefrau, Tochter und Mutter nahe bei Linz beibehalten. Die Beibehaltung des Wohnsitzes kann nicht nur durch die Erwerbstätigkeit, sondern auch durch andere Gründe veranlasst sein. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des StPfl. oder seines Ehegatten. Auch die Tatsache der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter kann zu einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung führen ().