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Liebhaberei und Wiederaufnahme
Liebhaberei und Wiederaufnahme (§ 2 EStG)
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO setzt nicht nur das Neuhervorkommen von Tatsachen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, voraus, sondern auch den Umstand, dass die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme begründet die Behörde damit, dass sie nach Prüfung zur Ansicht gelangt sei, dass die Frage der Liebhaberei nicht allein auf Grund der eingereichten Steuererklärungen hätte beurteilt werden können, sondern die Überprüfungshandlungen und die dabei getroffenen Feststellungen zweifellos erforderlich gewesen wären, um einen im Spruch anders lautenden Bescheid zu erlassen. Da aber die Annahme der Liebhaberei bei einem Automatenhandel letztlich nicht auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, sondern nur auf Grund der Verluste der Jahre 1983 bis 1994 angenommen wurde, ist die Wiederaufnahme unzulässig ().