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Nochmals: Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub im Lichte des § 9 EStG 1989
SWK-Leser Thomas Scherlin, Bilanzbuchhalter in Erl/Tirol, schreibt uns zu dem in SWK-Heft 17/18/2003, Seite S 460 ff. veröffentlichten Beitrag von Dr. Michael Rauscher und Mag. Rudolf Grübler:
„Die Herren Dr. Rauscher und Dr. Grübler vertreten die Ansicht, die Bildung einer Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub sei nur bis zum Ausmaß der im mehrjährigen Durchschnitt anfallenden jährlichen Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung steuerlich zulässig.
Als Bilanzbuchhalter eines Produktionsbetriebes kann ich diese Meinung nicht teilen.
Sehr wohl führt auch die Konsumation von ‚alten' Urlaubstagen zu einem Mehraufwand. Richtig ist, dass sich der Lohn des Konsumierenden durch den Urlaubsverbrauch aus Vorjahren nicht ändert. Um einen Leistungsab-, oder -ausfall zu kompensieren, muss jedoch die Leistung des Urlaubenden ersetzt werden. Dadurch ergeben sich Aufwendungen, deren Ursachen im Jahr des nicht verbrauchten Urlaubes entstanden. Somit entsteht beim Nichtverbrauch im jeweiligen Einzelfall eine ‚gewisse Wahrscheinlichkeit für eine künftige Belastung in Form einer Verbindlichkeit', wie vom VfGH gefordert.
Dass nur eine Urlaubsabfindung begründende Beendigung eines Arbeitsverhältnisse...