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Verfahren: Aussetzung
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind als überwiegende Interessen der Partei, die nach § 281 Abs. 1 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten, nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Der bloße Eintritt von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein S. R 31vorsieht, kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei begründen. - (§ 281 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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