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Ermäßigter Steuersatz
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 EStG 1972 erschöpft sich die gesetzliche Voraussetzung der „Außerordentlichkeit" nicht darin, dass es sich der Art nach um Einkünfte handelt, die in der (taxativen) Aufzählung des Abs. 2 enthalten sind, sondern es muss diesen Einkünften darüber hinaus in jedem konkreten Fall die vom Gesetz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowohl in dessen Abs. 1 wie nochmals in dessen Abs. 2 ausdrücklich hervorgehobene Eigenschaft des „Außerordentlichen" zukommen. Die „Außerordentlichkeit" wird demnach nicht fingiert, sondern muss als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein. - (§ 37 EStG 1972), (Abweisung)
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