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Vorsteuer: Rechnung
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse des liefernden (oder leistenden) Unternehmers angegeben sein. - (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0170)