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SWK 11, 10. April 2003, Seite S 341

Durchführung von gesetzlichen Pflichtaufgaben für Gemeinden und Umsatzsteuer

Verschaffung der Verfügungsmacht nur bei besonderen Verhältnissen

Johann Mühlehner

Gebietskörperschaften (insb. Gemeinden) können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben privatrechtliche Gesellschaften einschalten. Dabei ist davon auszugehen, dass diese nur die tatsächliche Durchführung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben auf Unternehmer übertragen können, nicht jedoch die Aufgabe selbst. Berechtigt und verpflichtet gegenüber den einzelnen Staatsbürgern bleibt der Hoheitsträger. Es handelt sich dabei um eine unaufhebbare gesetzliche Verpflichtung, sodass ohne gesetzliche Grundlage die Aufgabe eine solche des Hoheitsträgers bleibt,die nicht mit befreiender Wirkung auf einen privaten Rechtsträger übertragen werden kann. Im Folgenden soll daher davon ausgegangen werden, dass keine „Ausgliederung" der Aufgabe einer Gebietskörperschaft auf einen privaten Rechtsträger erfolgt, sondern dass sich diese bei ihrer Aufgabenerfüllung nur eines privaten Rechtsträgers bedient.

1. Rechtsgrundlagen für die Errichtung/Erhaltung bestimmter Infrastruktureinrichtungen durch die Gemeinden (Beispiele)

In den Schulerhaltungsgesetzen bzw. Pflichtschulorganisationsgesetzen der Länder wurde die Grundsatzgesetzgebung des Bundes ausgeführt und darin wurden unter anderem auch die Aufga...

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