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Hausherr wohnt im eigenen Mietgebäude
Wie werden die Werbungskosten gekürzt?
Im Fall der privaten Nutzung einer Liegenschaft durch einen Alleineigentümer können nur jene Werbungskosten Berücksichtigung finden, die nicht die privat genutzten Teile des Hauses betreffen. Dementsprechend ist auch keine (fiktive) Miete für die eigene Wohnung anzusetzen. Die mit der Nutzung einer solchen Wohnung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind - einschließlich der auf die Wohnung entfallenden AfA - als nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 EStG 1988) anzusehen.
In der Praxis ergeben sich immer wieder Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen für das Mietgebäude. Die Aufteilung der Aufwendungen in abzugsfähige Werbungskosten und nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung erfolgt in der Praxis nach dem Verhältnis der Gesamtnutzfläche des Gebäudes zu den vermieteten Flächen. Selbst wenn Wohnungseigentum begründet wurde, ist nicht das Verhältnis der Nutzwerte, sondern das Verhältnis der Nutzflächen entscheidend.
Die Aufteilung der Aufwendungen nach dem Nutzflächenschlüssel wurde in der Vergangenheit auch dann angewandt, wenn es sich um die Sanierung einzelner Wohnungen handelt. Der Vorteil dieser stark vereinfachten Methode...