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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite R 80

Nachsichtsverfahren

In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, darzutun, und zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf. - (§ 236 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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