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Zur Unzulässigkeit von „Service-Fees“ für bestimmte ZI
https://doi.org/10.47782/oeba202107050701
§§ 6, 28a, 29 KSchG; § 1 UWG, Art 6 Rom I-VO. § 27 ZaDiG aF; § 56 ZaDiG 2018
Eine in AGB enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.
Ist auf das Vertragsverhältnis österr Recht anzuwenden, kommt § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 (= § 27 Abs 6 ZaDiG aF) auch dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat. Die Bestimmung normiert ein generelles Verbot von Aufschlägen für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl ist eine zu Verbandsklagen nach § 14 Abs 1 UWG und § 29 KSchG legitimierte Körperschaft öffentlichen Rechts.
Die Bekl mit Sitz in D betreibt ein Internetportal, über das – auch von österr Kunden – von ihr vermittelte Tickets für Flüge gebucht werden können.
Die Kl begehrt, gestützt auf § 28a KSchG iVm § 1 UWG, der Bekl aufzutragen, es ua im geschäftlichen Verkehr in Österr zu unterlassen, für den Fall der Nutzung bestimmter ZI (wie insb von Kreditkarten der Kreditkartenunternehmen Visa, Mas...