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Wiederaufnahmegrund
• Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO liegt ein Wiederaufnahmegrund dann vor, wenn Beweismittel neu hervorgekommen sind. Es muss sich also um Beweismittel handeln, welche im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind. - (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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