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Keine „Durchgriffskondiktion“ bei Doppelmängeln im Valuta- und Deckungsverhältnis
https://doi.org/10.47782/oeba202107050501
§§ 1400, 1431 ABGB; § 76 GmbHG
Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses ist eine sog „Durchgriffskondiktion“ abzulehnen, sodass nur A von B und B von C kondizieren kann, nicht aber A von C. Nur bei Ungültigkeit (auch) der Anweisung kann A die Leistung grds direkt von C zurückfordern.
Aus der Begründung:
Die beklP war Alleingesellschafterin der V GmbH in Liquidation. Am unterzeichneten die Bekl und die E Ltd, eine Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien, einen Vorvertrag, nach dessen Inhalt die Bekl ihre Geschäftsanteile an der V GmbH an E gegen Zahlung von € 200.000 verkauft. Dieser Vorvertrag wurde nicht als Notariatsakt errichtet; ein Anteilskaufvertrag bzw Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform wurde im Anschluss ebenfalls nicht errichtet.
Am zahlte die Kl € 37.500 an die Bekl.
Die Kl begehrt die Rückzahlung dieses Betrags. Sie habe am mit E vereinbart, dass ihr diese 12,5% des zuvor zu erwerbenden Geschäftsanteils an der V GmbH um € 37.500 abtreten solle; auch dieser Vertrag sei aber niemals in Notariatsaktsform errichtet worden. Wie mit E vereinbart, habe die Kl de...