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Gegenleistung (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
Gegenleistung (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
Wird beim Kauf eines Grundstückes (Badeparzelle) vereinbart, dass monatlich ein Betrag für die Zufahrt sowie für die Benützung des Badesees zu bezahlen ist, dann stellt dieser Betrag (kapitalisiert mit dem neunfachen Jahreswert) einen Teil der Gegenleistung dar und unterliegt damit auch der Grunderwerbsteuer ().