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Gastwirtschaft und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Gastwirtschaft und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Ein Facharzt mit Zweitwohnsitz an einem See erwarb ein Grundstück an einem anderen See zwecks Errichtung eines gastgewerblichen Betriebes. Nachdem nach 12 Jahren der Betrieb noch immer nicht errichtet war, wurde vom Finanzamt Liebhaberei angenommen. Da weiters noch nicht einmal eine Genehmigung für die Revitalisierung nach dem Flächenwidmungsplan und nach dem steiermärkischen Naturschutzgesetz vorlag, ist nämlich die Absicht, zielstrebig einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, nicht erweislich. Liegt daher eine gewerbliche Tätigkeit - mangels Schaffung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse - gar nicht vor, dann war das Anbringen des StPfl. schon im Vorfeld einer Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist ().