SWK 17, 16. Juni 2003, Seite S 460
Die Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub im Lichte des § 9 EStG 1988
Volle Steuerwirksamkeit der nach handelsrechtlicher Praxis gebildeten Rückstellung zweifelhaft
Rudolf Grübler und Michael Rauscher
§ 198 Abs. 8 HGB regelt Rückstellungen in der Handelsbilanz und verlangt u. a. ausdrücklich die Bildung einer Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub. Bestehen zum Bilanzstichtag offene Urlaubsansprüche von Dienstnehmern, so wird daher nach handelsrechtlicher Praxis eine Rückstellung nach Art einer Rechnungsabgrenzung gebildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die steuerliche Wirksamkeit der Rückstellungsbildung zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993 dem Grunde nach bejaht. Mit dem Steuerformgesetz 1993 hat der Gesetzgeber § 9 EStG 1988 neu gefasst und damit die steuerliche Wirksamkeit handelsrechtlicher Rückstellungen allgemein eingeschränkt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll jedoch die Rückstellung für nicht konsumierten Urlaub als „Rückstellung nach Art einer Rechnungsabgrenzung" auch weiterhin steuerlich anzuerkennen sein. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 bestätigen dies, indem sie auf die zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgreifen. Der Gesetzeswortlaut und die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - entgegen dem klaren Bekenntnis zur Rückstellung „nach Art einer Rechnungsabgrenzung" - e...