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SWK 34, 1. Dezember 2003, Seite R 90

Finanzstrafverfahren: Fristversäumnis

Trifft den Parteienvertreter ein maßgebliches Verschulden an der Versäumung einer Frist, so ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Partei zuzurechnen. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. - (§ 167 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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