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Finanzstrafverfahren: Fristversäumnis
• Trifft den Parteienvertreter ein maßgebliches Verschulden an der Versäumung einer Frist, so ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Partei zuzurechnen. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. - (§ 167 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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