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Aufhebungsbescheid
• Wird ein Bescheid des Finanzamtes aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gemäß § 299 BAO aufgehoben, so entspricht ein Aufhebungsbescheid dem Gesetz, wenn er sich auch nur in einem Aufhebungsgrund als zutreffend erweist. Eine Bindungswirkung der Begründung eines Aufhebungsbescheides besteht für das Finanzamt im weiteren Verfahren nicht. - (§ 299 BAO), (Abweisung)
(, 0183)