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SWK 34, 1. Dezember 2003, Seite S 827

Verjährung und Rechtsschutz

Änderungen der BAO - 1. Teil

Christoph Ritz

Der folgende Beitrag behandelt einige Änderungen in der BAO durch das AbgÄG 2003. Sie betreffen die Bemessungsverjährung, Einhebungsverjährung, Beschlagnahmebescheide, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widmung von Zahlungen eines Gesamtschuldners und den Vorladungsbescheid.

I. Änderungen bei der Verjährung

1. Sonderbestimmungen des § 208 BAO

1.1. Neue lit. e in § 208 Abs. 1 BAO

§ 208 Abs. 1 BAO regelt den Beginn der Bemessungsverjährungsfrist. Diese Frist beginnt grundsätzlich (nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Eine von diesem Grundsatz abweichende Sonderregelung enthält die neue lit. e des § 208 Abs. 1 BAO. Danach beginnt die Verjährung in den Fällen des § 295 a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

Diese Bestimmung ermöglicht Abänderungen gemäß § 295 a BAO auch dann, wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches abgeleitete Bemessungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dies gilt aber nur, wenn die sog. absolute Verjährung (§ 209 Abs. 3 BAO, 15 Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches) noch nicht eingetreten ist.

§ 209 a Abs. 2 BAO ist für Anträge nach § 295 a BAO anwendbar. Wird der Antrag auf Abänderung vor Eintritt der Verjährung gestellt, so darf die Abänderung auch noch nach Verjährungseintritt erfolgen.

Der Neufassung de...

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