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SWK 34, 1. Dezember 2003, Seite T 263

Seeling: Unselige Reaktion der österreichischen Verwaltungsspitze auf judizielle europarechtliche Vorgaben?

Steuerpflicht der Grundstücksentnahme als Abschreckungsstrategie?

Peter Pülzl

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben. Die Umsetzung steuerrechtlicher Vorgaben ist allerdings auch ein knappes Jahrzehnt nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union oftmals von fiskalpolitischen Eigeninteressen geprägt.

S. T 264Das BMF leitet aus dem Seeling die Steuerpflicht des Entnahmeeigenverbrauchs von Grundstücken mit Vorsteuerabzug ab, wobei als Bemessungsgrundlage die Wiederbeschaffungskosten herangezogen werden sollen (Entwurf zur Änderung der UStR 2000 Rz. 1912 a; ErlRV zu Art. IV Z 13 ff. AbgÄG 2003; Prechtl/Tumpel, SWK-Heft 32/2003, Seite S 778). Damit reagiert man auf die vom EuGH im o. a. Erkenntnis judizierte Steuerpflicht des Verwendungseigenverbrauchs von Grundstücken mit einer (unkontrollierten) Flucht nach vorne.

Die österreichische Finanzverwaltung hat sich über das Seeling-Urteil sicherlich ihre ausführlichen Gedanken gemacht; scheinbar ohne befriedigende rechtliche Exit-Strategie. Die subjektiv wahrgenommene Gefahr nennenswerter Steuerausfälle gebietet infolge dessen eine taktische Vorgangsweise: Die Verbreitung von Rechtsunsicherheit unter den ...

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