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Spekulationsgeschäfte
• Unter Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes ist die rechtsgeschäftliche Vorwegnahme des Rechtszustandes, der durch den behördlichen Eingriff bewirkt würde, zu verstehen. Solcherart ist aber in der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen an vom Enteignungswerber verschiedene Personen keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar behördlichen Eingriffes i. S. d. § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu erblicken, und zwar auch dann nicht, wenn der Veräußerungserlös dazu verwendet wird, dass der Verkäufer als Miteigentümer der verbleibenden Anteile - zusammen mit den neuen Miteigentümern - eine Baumaßnahme setzt, die die Enteignung (hier nach dem Stadterneuerungsgesetz) ausschließt. - (§ 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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