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Familienbeihilfe: Anspruch
• Der Familienbeihilfeanspruch des haushaltsführenden Elternteiles nach § 3 Abs. 3 FLAG 1967 setzt voraus, dass die Eltern samt Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, was auch im Falle einer durch Tod aufgelösten ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zutrifft. - (§ 3 Abs. 3 FLAG 1967), (Abweisung)
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