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Betriebsausgabeneigenschaft von Seminarkosten
Der Besuch von Persönlichkeitsbildungsseminaren stellt keine Fortbildungsmaßnahme dar
Im vorliegenden Fall machte der als Allgemeinmediziner tätige Bw. Kursbesuchskosten geltend, wobei den beigelegten Kursbestätigungen entnommen werden konnte, dass der Kursinhalt mit der Lehre einer christlichen Sekte in Zusammenhang stand. Demzufolge rechnete das Finanzamt die Aufwendungen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 den erklärten Betriebsergebnissen zu.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Inhalt der Kurse darauf abgezielt habe, psychosomatische Erkrankungen zu erkennen, diese zu isolieren sowie deren Ursachen zu mildern.
Insoweit sei es vonnöten, Faktoren in der Umgebung des Patienten orten zu können, die eine Erkrankung desselben verursachen, bzw. diese nach ihrer jeweiligen Dringlichkeit differenzieren zu können. Zur Stützung der Ansicht des Bw., wonach die strittigen Kosten unter den Begriff der Fortbildung subsumierbar seien, wurde die beglaubigte Übersetzung eines aufwendig gegliederten Qualifikationsbogens nachgereicht, dem zufolge die Ziele des Kurses auf besseren, exakteren und reihenfolgegemäßen Einsatz medizinischen Know-hows lauteten. Als Grundvoraussetzung der Erfüllung ...