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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Für eine DB-Pflicht eines zu 90,2 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers spricht, dass keine Relation zwischen dem Gewinn (Erfolg) der GmbH und der Höhe seiner Bezüge feststellbar ist sowie im Hinblick auf die nur mäßigen Schwankungen der Höhe der Geschäftsführerbezüge ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen ist. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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