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Verspätungszuschlag: Vorschreibung
• Bei der Vorschreibung des Verspätungszuschlages handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei als Voraussetzung in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen ist, ob die Verspätung entschuldbar ist oder nicht. Das Vorliegen eines Verschuldens, das die Vorschreibung des Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v. H. als Ermessensentscheidung ermöglicht, sowie die Ermessensübung selbst, ist nachvollziehbar zu begründen. - (§ 58 Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0042)