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Unternehmensübergang
• Bei Gastronomiebetrieben zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Hingegen sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang i. S. d. § 12 WAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung. - (§ 12 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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