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EuGH: Mehrwertsteuer
• Mehrwertsteuer: Begriff der ehrenamtlichen Leitung von gemeinnützigen Einrichtungen
Urteilstenor des EuGH:
„1. Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. a TS 2 der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach die Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlichS. R 16 erfolgen müssen, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen, treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.
2. Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. a TS 2 der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck ‚im Wesentlichen ehrenamtlich' sich sowohl auf die Mitglieder, aus denen sich die mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung betrauten Organe zusammensetzen, bzw. die Personen, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich leiten, als auch auf die Vergütung bezieht, die Letztere von der Einrichtung erhalten."
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