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EuGH: Mehrwertsteuer
• Mehrwertsteuer: Einrichtungen ohne Gewinnstreben i. Z. m. der Mehrwertsteuerbefreiung für Sport und Körperertüchtigung
Urteilstenor des EuGH:
„1. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt, sämtliche Tätigkeiten dieser Einrichtung zu berücksichtigen sind.
2. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung als eine solche ohne Gewinnstreben qualifiziert werden kann, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, die sie anschließend für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet. Der erste Teil der in Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. a TS 1 der 6. MWSt-RL enthaltenen fakultativen Bedingung ist in der gleichen Weise auszulegen.
3. Art. 2 Z 1 der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag z...