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Muss der Wert einer Sacheinlage den Ausgabe- oder den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien decken?
Prüfung der Deckungspflicht des Ausgabebetrages
Obgleich im Zusammenhang mit Sacheinlagen sowohl anlässlich der Gründung als auch bei Kapitalerhöhungen nach wie vor einige Zweifelsfragen bestehen, sind die nachfolgenden Ausführungen zur Prüfung der Deckungspflicht des Ausgabebetrages vornehmlich klarstellender Art und können vielleicht einen Beitrag dazu liefern, eine Renaissance des Gründungsschwindelshintanzuhalten.
1. EinleitungDas zentrale Kriterium jeder aktienrechtlichen Sacheinlageprüfung ist in der Norm des § 26 Abs. 1 Z 2 AktG zu erblicken, wonach sich die Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den Ausgabebetrag der dafür gewährten Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. Der § 26 Abs. 1 Z 2 AktG ist seit dem EU-GesRÄG nicht nur für die Sacheinlage anlässlich der Gründung, sondern auch für sämtliche Fälle der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (die ordentliche und die bedingte Kapitalerhöhung sowie das genehmigte Kapital) von Relevanz, da mit dem EU-GesRÄG die generelle Pflicht zur Prüfung von Kapitalerhöhungen, die mit Sacheinlagen erfolgen, angeordnet wurde.
Während der bei der Sacheinlageprüfung anzuwendende Bewertungsmaßstab durch das EU-GesRÄG - wie noch zu zeigen sein wird - keine Änderu...