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Der VwGH und die Großmutterzuschüsse
Großmutterzuschüsse bleiben weiterhin steuerfrei
Der EuGH hat am über die drei Vorabentscheidungsersuchen des VwGH aus den Jahren 1999 und 2000 entschieden und festgestellt, dass die Leistungen eines Dritten in besonders gelagerten Fällen dem unmittelbaren Gesellschafter zugerechnet werden können. Der VwGH ist dem bei der abschließenden Erledigung der Ausgangsfälle gefolgt.
1. Die Erkenntnisse des
Die Entscheidungen des VwGH haben in der Sache selbst (erwartungsgemäß) nichts Neues gebracht. Der Gerichtshof hat sich eng an die gehalten und demgemäß die Einbeziehung der Leistungen Dritter in die Bemessungsgrundlage bejaht, wenn (bzw. weil) eine „finale Verknüpfung" mit einem steuerpflichtigen Grundgeschäft besteht. Das war im ESTAG-Fall - wirtschaftlich betrachtet - das Agio für eine Kapitalerhöhung, das trotz vertraglicher Verpflichtung nicht vom Erwerber der jungen Aktien, sondern von dessen Muttergesellschaft geleistet wurde. In der verbundenen Rechtssache Solida Raiffeisen und Tech Gate war es die Aufzahlung eines Dritten auf den Erwerb von Genussrechten.
Im ESTAG-Fall lag der Konnex zwischen dem Erwerb der jungen Aktien durch den neuen Minderheitsges...