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Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann vom Gericht auch nur teilweise zurückgewiesen werden, wenn lediglich ein Teil der geltend gemachten Forderung auf eine missbräuchliche Klausel in dem Verbrauchervertrag gestützt wird und der übrige Vertrag auch ohne diese Klausel fortbestehen kann. Das Gericht ist grds nicht dazu verpflichtet, die bereits zu Unrecht getätigten Zahlungen mit der Restschuld von Amts wegen zu verrechnen
https://doi.org/10.47782/oeba202202015001
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherkredit – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art 6 Abs 1 – Prüfung von Amts wegen – Weigerung, im Fall einer auf eine missbräuchliche Klausel gestützten Forderung einen Mahnbescheid zu erlassen – Konsequenzen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Erstattungsanspruch – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Verrechnung von Amts wegen;
1. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, bis zum Erlass dieses Mahnbescheids nicht beteiligt ist, verpflichtet ist, eine missbräuchliche Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags, auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann es den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Ände...