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Arbeitgeberzuwendungen
• Der Ausschluss der Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung fürArbeitgeberzuwendungen an den Betriebsratsfonds zielt erkennbar darauf ab, einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbare Arbeitgeberzuwendungen nicht schon deshalb steuerfrei zu stellen, weil sie über den Umweg des Betriebsratsfonds erbracht werden. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Teile des Arbeitslohnes, die durch willkürliche Gestaltung über den Betriebsratsfonds ausgezahlt würden, dadurch aus der Besteuerung herausfielen. Ein Umweg der eben genannten Art liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsfonds, und sei es auch ohne ausdrückliche Zweckverbindung, Mittel zur Verfügung stellt, die im Wege des Betriebsratsfonds dann unmittelbar bestimmten oder bestimmbaren Arbeitnehmern des Arbeitgebers zugewendet werden. - (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988), (Abweisung)
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