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NeuFöG: Gebührenbefreiung
• Wenngleich das NeuFöG selbst im § 1 Z 1 nur von einer „Neugründung" spricht, bezieht sich der die Gebührenbefreiung für Schriften näher regelnde § 1 Abs. 1 der dazu erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 278/1999 ausdrücklich auf die „Neugründung eines Betriebes" i. S. d. § 2 NeuFöG. Daraus folgt aber, dass für die Gebührenbefreiung zu beurteilen ist, ob es zu einer Neugründung des Betriebes gekommen ist. - (§ 1 Z 1 NeuFöG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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