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Abgabenanspruch: Geltendmachung
• Nach ständiger hg. Judikatur setzt die Unterbrechungswirkung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus, soferne die Amtshandlung von einer dazu sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wird. - (§ 209 BAO), (Abweisung)
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