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GrESt: Fruchtgenussrecht
• Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die i. S. d. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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