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Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die nur elektronische Dienstleistungen erbringen
Änderung der Verordnung betreffend Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
Ausländische Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nur elektronische Dienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer für die Einortregistrierung - sei es in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat -, kommen Sondervorschriften zur Anwendung (Näheres siehe Kolacny, Die geplanten Änderungen im UStG, SWK-Heft 11/2003, Seite S 337). Eine dieser Sondervorschriften besteht darin, dass Vorsteuerbeträge nicht von der Steuerschuld abgesetzt, sondern nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden können.
Diesem Umstand trägt nunmehr eine Verordnung Rechnung, die die Erstattungsverordnung entsprechend ändert. Sie hat folgenden Wortlaut:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, geändert wird (BGBl. II Nr. 384/2003)
Auf Grund des § 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl. • Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländisc...