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SWK 15, 20. Mai 2003, Seite R 46

Verfahren: Vorstellung

• Der Vorstellungsbehörde ist es verwehrt, eineVorstellung, die den in § 61 Abs. 1 NÖ GO 1973 umschriebenen Anforderungen nicht entspricht, ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 205 und 209 NÖ AO 1977 zurückzuweisen. - (§ 61 Abs. 1 NÖ GO 1973), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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